Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0107

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Behörde hätte ausgehend von ihrer Ansicht, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, jederzeit einen Zurückweisungsbescheid erlassen können und das VwG habe nicht begründet, warum der Umstand, dass die Stellungnahme zu einem behördlichen Schreiben erst nach zwei Monaten eingebracht worden sei, für die Verzögerung wesentlich gewesen sei, wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iSv Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100107.L01