Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0070

Rechtssatz

Die Ziele der Festlegung eines Gebietes als Kernzone eines Nationalparks können nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Nationalparkverwaltung und den Grundeigentümern geändert werden. Der Umstand, dass sich das angefochtene Erkenntnis nicht auf das Kärntner Naturschutzgesetz (sondern auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz) stützt, steht der Beiziehung eines naturkundefachlichen Sachverständigen nicht entgegen.