Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/10/0035

Rechtssatz

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden. Die Revision erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG vom VwG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre. Die dem VwGH vorgelegte Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche B 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098).