Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0031

Rechtssatz

Aus Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100031.L01