Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0030

Rechtssatz

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass durch den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes iSd Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG 2010 (in Höhe von 25% bzw. 12,5% des Mindeststandards) der Wohnbedarf des Hilfebedürftigen im Allgemeinen sichergestellt ist; eine Anrechnung von Leistungen von dritter Seite für den Wohnbedarf auf diesen 25%- bzw. 12,5%-Anteil hat aber jedenfalls zur Voraussetzung, dass Feststellungen über den für eine angemessene Wohnsituation des Hilfebedürftigen notwendigen Aufwand getroffen werden. Übersteigt nämlich der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- bzw. 12,5%-Anteil des Mindeststandards, so kommt eine Anrechnung der von dritter Seite für den Wohnbedarf erbrachten Leistungen (zB. Wohnbauförderung) nur insoweit in Betracht, als diese den angemessenen Wohnungsaufwand abzüglich des 25%- bzw. 12,5%-Anteil des Mindeststandards übersteigen.