Verwaltungsgerichtshof
11.08.2015
Ra 2015/10/0030
Der Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes iSd Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG 2010 ist dahin zu verstehen, dass es sich um den Aufwand zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes handelt, dh um jenen, der zur "Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation" erforderlich ist vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG 2010). Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien zum NÖ MSG 2010 gestützt, wo von der Abgeltung des über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarfes die Rede ist vergleiche den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom 23. März 2010, Ltg.-515/A-1/32-2010, S. 30).