Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0027

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100027.L03