Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2015/10/0005
GRS wie Ro 2014/10/0125 E 16. Dezember 2015 RS 2
Nach der stRsp des VwGH hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077; B 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097; B 23. April 2015, Ro 2015/07/0112). Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.