Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0065

Rechtssatz

Aus Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 204, Absatz eins, NÖ LBedG 2006, die von den Bestimmungen des BDG 1979 wesentlich abweichen, geht klar hervor, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission zu Recht selbst (ohne eine vom Beamten zu Unrecht für notwendig erachtete Beschlussfassung) den Auftrag zur Beischaffung des Strafaktes direkt an das Gericht (und nicht, wie der Beamte zu Unrecht fordert, im Umwege über die Dienstbehörde) erteilt hat. Bei den vom Strafgericht getroffenen Entscheidungen ist die Kenntnis des Inhaltes des Strafaktes vom VwG zu Recht als erforderlich für die disziplinäre Beurteilung des Falles durch die Disziplinarkommission erachtet worden.