Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/02/0074 E 29. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend vergleiche E VS 5. November 1987, 86/02/0171, VwSlg. 12570 A/1987; E 26. Mai 1988, 88/09/0017).