Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0044

Rechtssatz

Zu Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 hat der VwGH in seinem E vom 15. 7. 2015, Ro 2014/09/0064, dargelegt, dass die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zulässig und mit Artikel 18, B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden vergleiche E VfGH VfSlg. 13590 aus 1993,; 14037 aus 1995,; 15543 aus 1999,; 16606 aus 2002,).