Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0043

Rechtssatz

Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 erfolgen. Je nach technischorganisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 12 f).