Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0009 E 21. April 2015 RS 3

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, legcit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen.