Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/09/0014
Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, zB über konkrete Tatumstände wie die Tatzeit, ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses in dem davon betroffenen Spruchumfang nach sich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J04