Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0014

Rechtssatz

Die Norm des Paragraph 104, Absatz 6, OÖ StGdBG 2002 enthält eine abweichende Regelung ausschließlich zu Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. Die anderen Bestimmungen des Paragraph 104, OÖ StGdBG 2002 bleiben davon unberührt. Absatz 3, des Paragraph 104, OÖ StGdBG 2002 regelt die Hemmung des Laufs der Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 durch näher genannte Zeiträume. Daher hat das VwG grundsätzlich zu Recht den Hemmungszeitraum des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens miteinbezogen. Dies darf das VwG allerdings nur dann, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des strafgerichtlichen Verfahrens ist (Paragraph 104, Absatz 3, OÖ StGdBG 2002). Diese Wortfolge entspricht inhaltlich derjenigen im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979, weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgebend ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/09/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J01