Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/09/0014
Die Norm des Paragraph 104, Absatz 6, OÖ StGdBG 2002 enthält eine abweichende Regelung ausschließlich zu Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. Die anderen Bestimmungen des Paragraph 104, OÖ StGdBG 2002 bleiben davon unberührt. Absatz 3, des Paragraph 104, OÖ StGdBG 2002 regelt die Hemmung des Laufs der Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 durch näher genannte Zeiträume. Daher hat das VwG grundsätzlich zu Recht den Hemmungszeitraum des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens miteinbezogen. Dies darf das VwG allerdings nur dann, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des strafgerichtlichen Verfahrens ist (Paragraph 104, Absatz 3, OÖ StGdBG 2002). Diese Wortfolge entspricht inhaltlich derjenigen im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979, weshalb die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgebend ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J01