Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ro 2015/09/0013
Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 - keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen vergleiche E 10. September 2015, Ro 2015/09/0003).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J10