Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ro 2015/09/0013
GRS wie Ra 2015/09/0041 B 10. September 2015 RS 3
Als Ermessensentscheidung unterliegt die Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979 nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche E 6. September 2012, 2012/09/0113; E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J09