Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ro 2015/09/0013
Soweit der Beamte den Standpunkt einnimmt, es sei durch sein Verhalten "kein Schaden" eingetreten, steht dies mit den Annahmen des VwG über den Reputationsverlust bzw. Vertrauensschaden für den Rechnungshof nicht im Einklang. Davon abgesehen ist aber bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J06