Verwaltungsgerichtshof
21.04.2015
Ra 2015/09/0009
Wenn in Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 normiert ist, dass die Senate der Disziplinarkommission vom Vorsitzenden "bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr" zu bilden sind, so widerspricht eine Bildung der Senate erst nach dem Jahresschluss zwar dem Gesetz, ein solcher Mangel bewirkt jedoch noch keine Nichtigkeit einer derart verspätet erlassenen Geschäftseinteilung.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090009.L07