Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0009

Rechtssatz

Wenn in Paragraph 101, Absatz 4, BDG 1979 normiert ist, dass die Senate der Disziplinarkommission vom Vorsitzenden "bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr" zu bilden sind, so widerspricht eine Bildung der Senate erst nach dem Jahresschluss zwar dem Gesetz, ein solcher Mangel bewirkt jedoch noch keine Nichtigkeit einer derart verspätet erlassenen Geschäftseinteilung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090009.L07