Verwaltungsgerichtshof
21.04.2015
Ra 2015/09/0009
Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat vergleiche EGMR 19.2.1996, im Fall Botten v. Norway, 16206/90; EGMR 29.9.2009, im Fall Talaber v. Hungary, 37376/05, die zwar Strafverfahren betreffen, die jedoch wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind). Hier hat der Beamte auch in seiner Berufung Sach- und Rechtsfragen gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zweckmäßig gewesen wäre. Im Übrigen hat sich das VwG mit der Frage der Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 gar nicht befasst und die Abstandnahme von deren Durchführung nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, Absatz eins, MRK lagen daher nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090009.L06