Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0009

Rechtssatz

Aus der Formulierung "Klärung der Rechtssache" in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Ob die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 erwarten lässt, ist in jedem einzelnen Fall ausgehend von der jeweiligen Sache zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090009.L01