Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0003

Rechtssatz

Die Personalvertretung der im Bereich der (vormals) Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag auch vor Erlassung des PBVG 1996, das sich - mit Ausnahme der Struktur der Arbeitnehmervertretung - weitgehend am Arbeitsverfassungsgesetz orientiert, nicht den Bestimmungen des PVG 1967 (siehe dazu auch IA 166, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Weder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission noch der diese in Folge der Schaffung der VwG erster Instanz ablösenden Personalvertretungsaufsichtsbehörde (siehe zu deren Befugnissen im Rahmen der Rechtskontrolle durch die öffentliche Gerichtsbarkeit Regierungsvorlage 2247 BlgNR römisch 24 . GP, 7) kamen bzw. kommen im Rahmen des PBVG 1996 Kompetenzen zu. Die Aufhebung eines Beschlusses eines Ausschusses nach dem PBVG 1996 durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt daher nicht in Betracht.