Verwaltungsgerichtshof
10.09.2015
Ro 2015/09/0003
Wie bereits zu Paragraph 28, Absatz eins, PVG 1967 judiziert vergleiche E 18. Oktober 1990, 90/09/0104) ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Zustimmung des Ausschusses vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegt, was im Hinblick auf den insoweit gleichen Gesetzeswortlaut "dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden" auch für den Bereich des Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996 gilt. Es kommt hier somit wesentlich darauf an, ob das Gerichtsurteil, mit dem festgestellt wird, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandats erfolgt sind, die (verweigerte) Zustimmung des Personalvertretungsorgans ersetzt.