Verwaltungsgerichtshof
13.10.2016
Ra 2015/08/0213
Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, 2004/04/0033, sowie den hg. Beschluss vom 2. Mai 2016, Ra 2016/16/0028).