Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2015/08/0194
Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).