Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0109 E 15. Oktober 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2003/08/0113)