Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2015/08/0194
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219), kann auch ein Rechtsirrtum - wie hier über den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden - ein "Ereignis" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).