Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0027 B 26. Februar 2015 RS 1

(hier ohne Klammerausdruck am Beginn des Satzes)

Stammrechtssatz

Bestehen die Zulassungsausführungen der ao Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ("8. Zulässigkeit der Revision") ausschließlich aus Verweisen auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen, wird die Revision dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche B 21. November 2014, Ra 2014/02/0131; B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030; B 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).