Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0145

Rechtssatz

Mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, jedoch nicht Bezug genommen. Damit lässt der Spruch aber nicht erkennen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert wird, bzw. ob diese aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. Der Spruch ist daher unvollständig geblieben. Dies führt zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080145.L05