Verwaltungsgerichtshof
14.09.2016
Ra 2015/08/0145
GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 RS 11
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080145.L02