Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2015/08/0130
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche etwa VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257), können als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/09/0090). Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer - umso mehr, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt vergleiche VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390) - Gefälligkeitsdienste leistet vergleiche zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. "indirekter Freundschaftsdienste" etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/08/0014).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080130.L07