Verwaltungsgerichtshof
28.09.2018
Ra 2015/08/0080
GRS wie 2013/08/0146 E 13. November 2013 RS 5
Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080080.L05