Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0080

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist die "andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem solchen Verhältnis steht, ist daher stets in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen vergleiche VwGH 19.2.2016, 2013/08/0287).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080080.L02