Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ra 2015/08/0071
GRS wie Ra 2015/08/0025 E 9. März 2016 RS 3
In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden.