Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0054

Rechtssatz

Die Zurückverweisung ist keineswegs geboten, um der Partei ein effektives Rechtsmittel zu ermöglichen, ist doch ein hinreichender Rechtsschutz jedenfalls gewährleistet vergleiche VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080054.L02