Verwaltungsgerichtshof
16.02.2018
Ra 2015/08/0054
Die Zurückverweisung ist keineswegs geboten, um der Partei ein effektives Rechtsmittel zu ermöglichen, ist doch ein hinreichender Rechtsschutz jedenfalls gewährleistet vergleiche VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080054.L02