Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2015/08/0038
Die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird vergleiche VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 26.5.2004, 2001/08/0127).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L02