Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0026

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist - durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J12