Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ro 2015/08/0026
Die Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wäre von der regionalen Geschäftsstelle im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mit Bescheid zu erteilen, hat doch der Arbeitslose bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Nachsicht und damit auch auf eine rechtskraftfähige Erledigung. Eine formlose Einstellung des Verfahrens wäre nicht ausreichend. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid bloß - ohne ausdrücklichen Ausspruch der Nachsicht - ersatzlos behoben wird; auch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der Verhängung einer Sanktion wegen desselben vorgeworfenen Verhaltens entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J07