Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ro 2015/08/0026
Die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J05