Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ro 2015/08/0026
Die Rücksichtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Interessen des Dienstgebers durch die Offenlegung, dass an sich eine besser erreichbare Arbeitsmöglichkeit angestrebt werde, ist nicht zugunsten der Arbeitslosen zu werten. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0066, vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0322, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J04