Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0026

Rechtssatz

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Solche ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen konnte die Arbeitslose im vorliegenden Fall vorweisen. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080026.J03