Verwaltungsgerichtshof
14.09.2016
Ro 2015/08/0023
Die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2015/08/0024