Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.