Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0019 E 4. Juli 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 2.7.1981, 154/80).