Verwaltungsgerichtshof
10.07.2015
Ro 2015/08/0017
Nichtstattgebung - Aufnahme in den Erstattungskodex gemäß Paragraph 351 d, ASVG - Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen wurde, ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich. Insoweit kann auf Behebungen und Zurückverweisungen nach Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG übertragen werden. Demnach werden durch derartige Entscheidungen subjektive Rechte, insbesondere auf Beachtung der in der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; sie sind daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037, mwN).