Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ra 2015/07/0163
Die unionsrechtlichen Grundrechte (zB: unionsrechtliche Gleichheitssatz) finden in den Bereichen der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen) Anwendung vergleiche E vom 19. September 2013, 2013/15/0207). Dem Urteil des EuGH vom 3. Dezember 1992, C 97/91, Oleificio Borelli, ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikel 6 und 13 der MRK verankert ist.