Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0163

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend eine Genehmigung nach dem AWG 2002 hat der Schwellenwert von 100.000 m3 nur im Bereich des AWG 2002, und zwar bei der Abgrenzung des (normalen) Bewilligungsverfahrens und des vereinfachten Verfahrens in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 Bedeutung.