Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ra 2015/07/0163
Der Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 legt die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), fest. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.