Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0163

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 legt die Grenze zwischen einem Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), fest. Die Frage, ob im Fall einer Umrechnung (in t) der günstigste Wert zugunsten des Deponiebetreibers oder zugunsten der Nachbarn heranzuziehen sei, stellt sich daher nicht, da jedenfalls vom Volumen und nicht von der Masse der Deponie auszugehen ist.