Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0163

Rechtssatz

Die zu den Paragraphen 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 herangezogen werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.