Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ra 2015/07/0163
Zur Beurteilung, ob die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 umfassten Mengenschwellenwerte erreicht bzw. überschritten sind, ist in erster Linie auf den Willen des Genehmigungswerbers, also auf die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, abzustellen. Nur dann, wenn diesen Unterlagen - oder im Falle von Änderungen: dem bestehenden Konsens - keine derartigen Angaben zu entnehmen sind, ist im Zweifel von der maximalen technischen Kapazität der Anlage auszugehen.